Brandschutzfachplanungen

Das Erstellen von brandschutztechnischen Fachplanungen erfolgt in mehreren Schritten. Am Anfang stehen die Brandschutzpläne, die individuell gefertigt und in die alle
brandschutztechnisch relevanten Maßnahmen eingetragen werden. Sie dienen als Grundlage für das Brandschutzkonzept oder ein brandschutztechnisches Gutachten.

Brandschutzkonzepte im Baugenehmigungsverfahren:

Brandschutzkonzepte gem. § 9 der Bauprüfverordnung (BauPVO) werden für Sonderbauten baurechtlich und behördlich vorgeschrieben, um eine Baugenehmigung zu erwirken. Diese gilt prinzipiell sowohl für Neubauten als auch für Bestandsobjekte bei Umbaumaßnahmen oder nur einfachen Nutzungsänderungen (z.B. bei gewerblichem Mieterwechsel).

Mit den Bauvorlagen für Sonderbauten nach § 68 der Bauordnung NRW sind bautechnische Nachweise einzureichen. Hierzu zählt auch ein Brandschutzkonzept, dass für kleine und große Sonderbauten einzureichen ist. Auch von Bestandsobjekten kann bei Änderung der Nutzung oder bei „Gefahr in Verzug“ ein Brandschutzkonzept von Ihnen für Ihr Objekt gefordert werden.

Das Brandschutzkonzept wird nach einer in sich schlüssigen Gesamtsichtweise eines Gebäudes / Sonderbaus angefertigt. Sein mindestens erforderlicher Inhalt richtet sich nach dem § 9 der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO). 

Der § 9 der BauPrüfVO besteht aus den folgenden 18 Punkten:

  1. Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr
  2. Nachweis der erforderlichen Löschwassermenge, den Nachweis der Löschwasserversorgung, und die Angabe der Hydrantenstandorte,
  3. Bemessung, Lage und Anordnung der Löschwasser-Rückhalteanlagen,
  4. System der äußeren und inneren Abschottungen in Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte sowie der Rauchabschnitte mit Angaben über die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und Anforderungen an das Brandverhalten der Baustoffe.
  5. Lage, Anordnung, Bemessung und Kennzeichnung der Rettungswege auf dem Grundstück und in Gebäuden mit Angaben zur Sicherheitsbeleuchtung, zu automatischen Schiebetüren und zu elektrischen Verriegelungen von Türen,
  6. die höchstzulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anlage, deren Mobilität und Grundzüge der Evakuierung,
  7. Lage und Anordnung der haustechnischer Anlagen, insbesondere der Leitungsanlagen, ggf. mit Angaben zum Brandverhalten im Bereich von Rettungswegen,
  8. Haustechnische Anlagen wie Lüftungsanlagen und Blitzschutz,
  9. Lage, Anordnung und Bemessung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Eintragung der Querschnitte bzw. Luftwechselraten sowie der Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
  10. Alarmierungseinrichtungen und die Darstellung der elektro- akustischen Alarmierungsanlagen (EAN-Anlage),
  11. Lage, Anordnung und ggf. Bemessung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur Brandbekämpfung (wie Feuerlöschanlagen, Steigleitungen, Wandhydranten, Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschgeräte) mit Angaben zu Schutzbereichen und zur Bevorratung von Sonderlöschmitteln,
  12. Sicherheitsstromversorgung mit Angaben zur Bemessung und zur Lage und brandschutztechnischen Ausbildung des Aufstellraumes, der Ersatzstromversorgungsanlagen (Batterien, Stromerzeugungsaggregate) und zum Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen,
  13. Lage und Anordnung von Brandmeldeanlagen mit Unterzentralen, Feuerwehrtableaus und Auslösestellen,
  14. Grundzüge der funktionalen steuerungstechnischen Zusammenhänge
  15. Feuerwehrpläne bzw. Brandschutzpläne
  16. betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung von Personen (wie Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr, Hausfeuerwehr, Brandschutzordnung, Maßnahmen zur Räumung, Räumungssignale),
  17. Angaben darüber, welchen materiellen Anforderungen der Landesbauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht entsprochen wird und welche ausgleichenden Maßnahmen stattdessen vorgesehen werden (Kompensationsmaßnahmen),
  18. Anwendung von Verfahren und Methoden des Brandschutzingenieurwesens.

Da Brandschutzauflagen einen großen Kostenanteil, insbesondere bei gewerblichen Bauten sowie Sonderbauten ausmachen, biete ich Ihnen bereits während der Planungsphase eine umfassende Beratung an, die sich für Ihr Bauvorhaben kostensenkend bzw. wirtschaftlicher auswirken kann.

Die Pflicht zur Einreichung eines Brandschutzkonzeptes ist unabhängig von der Größe eines Gebäudes. Lediglich die Einordnung in einen Sonderbau (bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung) ist hier maßgebend. Es können auch mehrere Sonderbautypen für ein Gebäude zutreffen. Hierzu zählen:

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  • Hochhäuser
  • Bauliche Anlagen und Räume mit mehr als 1600 m² Grundfläche
  • Industriegebäude, Produktionsstätten, Lagerhallen
  • Verkaufsstätten und Einkaufszentren mit Ladenstraßen
  • Messen und Ausstellungsbauten
  • Büro und Verwaltungsgebäude > 3000 m² Geschossfläche
  • Kirchen und Versammlungsstätten > 200 Personen
  • Sportstätten / Sporthallen mit mehr als 1600 m² Grundfläche oder mehr als 200 Zuschauerplätzen, Freisportanlagen > 400 Tribünenplätzen
  • Sanatorien und Krankenhäuser
  • Kindergärten und Kindertageseinrichtungen
  • Altenheime, Pflegeheime und Heime für betreutes Wohnen
  • Hotels und Beherbergungseinrichtungen > 30 Betten
  • Gaststätten > 40 Gastplätze, Hotels > 30 Betten
  • Schulbauten, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen
  • Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug
  • Große und mittlere Garagen
  • Camping- und Wochenendplätze
  • Landwirtschaftliche Gebäude

In Brandschutzkonzepten werden auch die erforderlichen Maßnahmen beschrieben, die für die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele erforderlich werden. Hierbei handelt es sich um eine schutzzielorientierte Einzelfallbetrachtung auf Grundlage der relevanten Baubestimmungen, bei der unter anderem Abweichungen begründet und gegebenenfalls kompensiert werden.

Grundsätzliche Schutzziele

In jedem Brandschutzkonzept hat die Beachtung der Schutzziele oberste Priorität. Selbst bei nicht einhaltungsfähigen Anforderungen von Normen oder Verordnungen, ist die Einhaltung der Schutzziele sicher zu stellen.

Diese lauten wie folgt:

  • Die Entstehung eines Brandes muss vorgebeugt werden – Brandverhalten der Baustoffe, Zündquellen, Blitzschutzeinrichtungen
  • Der Ausbreitung von Feuer und Rauch muss vorgebeugt werden – Brandverhalten von Baustoffen, feuerwiderstandsfähige Bauteile, Mindestabstände, Feuerlöschanlagen
  • Die Rettung von Personen und Tieren muss möglich sein – Rettungswege, feuerwiderstandsfähige Bauteile, Brandmelde- und Bekämpfungsanlagen
  • Wirksame Löscharbeiten müssen möglich sein – Alarmierung der Feuerwehr, Zugänglichkeit der Brandstelle, Versorgung mit Löschwasser, feuerwiderstandsfähige Bauteile.

Risikoanalyse Brandschutz

Bei einer so genannten Risikoanalyse bezüglich des Brandschutzes werden die vorhandenen und möglichen Schwachstellen des bestehenden Gebäudes untersucht und herausgearbeitet. Dazu gehören beispielsweise:

  • Gefährdung von Flucht- und Rettungswegen unter Berücksichtigung der Nutzungsdichte (Anzahl der Personen) im Brandfall
  • Das Brandentstehungsrisiko durch das Vorhandensein großer Mengen brennbarer Materialien, Baustoffe oder besonderer Zündquellen
  • Erhöhtes Risiko der Ausbreitung von Feuer und Rauch in unübersichtlichen Gebäuden.
  • Bei besonders schützenswertem Inventar – z.B. Museen, denkmalgeschützte Gebäude, etc. – Schäden durch Feuer, Rauch oder Löschwasser
  • Nach der Bewertung der bestehenden Bausubstanz erfolgt anhand eines Kriterienkataloges die Abfrage aller wesentlicher Aspekte des vorbeugenden baulichen Brandschutzes. Die Gegenüberstellung das Soll-Zustandes mit dem Ist-Zustand erlaubt die Beurteilung ob
  • Bauliche Brandschutzmaßnahmen notwendig,
  • Andere anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen ergänzt werden müssen
  • Oder ob die vorgefundenen brandschutztechnischen Leistungsfähigkeiten ausreichend sind.
Nach der Bewertung der bestehenden Bausubstanz erfolgt anhand eines Kriterienkataloges die Abfrage aller wesentlicher Aspekte des vorbeugenden baulichen Brandschutzes. Die Gegenüberstellung das Soll-Zustandes mit dem Ist-Zustand erlaubt die Beurteilung ob, bauliche Brandschutzmaßnahmen notwendig, andere anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen ergänzt werden müssen oder ob die vorgefundenen brandschutztechnischen Leistungsfähigkeiten ausreichend sind.

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Bei Änderungen bis hin zur Baufertigstellung sowie bei sonstigen brandschutztechnischen Fragen oder Problemen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.